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Ehrverletzung

Vermerk eines Gerichtsvollziehers hätte nachrecherchiert werden müssen

In zwei Beiträgen berichtet eine Zeitschrift über einen ehemaligen Angestellten einer “Feldbäckerei”. In dem ersten Beitrag heißt es, der Mann habe “unerlaubterweise” einen Anhänger vom Hof seines ehemaligen Arbeitgebers “geliehen”. In dem zweiten Beitrag wird behauptet, die Verwaltung einer Stadt habe ihn aufgefordert, mit seinem Stand den Weihnachtsmarkt zu verlassen, weil dieser den hygienischen Anforderungen nicht entsprochen und das Benehmen des “Feldbäckers” gegenüber den Gästen zu wünschen übrig gelassen habe. Weiterhin ist in dem Artikel zu lesen, dass der Mann einen Offenbarungseid wird leisten müssen und in einer weiteren Sache Haftbefehl beantragt worden sei. Der betroffene Mann führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen seien falsch und ungerechtfertigt. Außerdem sei diese Berichterstattung geschäftsschädigend. Der Herausgeber teilt mit, derzeit werde anwaltlich geprüft, ob eine vom Kompagnon des Beschwerdeführers eingesandte Gegendarstellung veröffentlicht werden kann. Die Gründe, wegen derer die Zusammenarbeit der genannten Stadt mit dem Mann auf dem Weihnachtsmarkt beendet worden sei, habe die Zeitschrift von dem früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers erfahren. Der Herausgeber legt die Mitteilung eines Gerichtsvollziehers vor, die den handschriftlichen Vermerk “Eidesstattliche Versicherung nebst Haftbefehl ist beantragt” enthält. Genau diese Informationen habe man in der Veröffentlichung wiedergegeben. (1999)