Namensnennung
»Sohn erstach Mutter« lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung. Im Bericht dazu über den Gerichtsprozess wird der volle Name des Sohnes, des Halbbruders und der Mutter genannt. Weiterhin wird der Wohnort, wo die Tat geschah, durch Stadtteil und Straßenname beschrieben. Der Angeklagte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Autorin des Berichts habe sich zwar an die Anordnung des Richters gehalten, bestimmte Dinge nicht zu berichten, aber die Bloßstellung durch die Namensnennung sei eine menschenunwürdige Handlung. Die Redaktion hält dagegen die Namensnennung für zulässig, da der Betroffene eines Kapitalverbrechens beschuldigt werde. Eine menschenunwürdige Handlung sei der Totschlag der eigenen Mutter und nicht die Namensnennung. (1991)