Vorverurteilung
Eine Tageszeitung fragt in der Dachzeile der Überschrift eines entsprechenden Textbeitrages, warum der frühere Geschäftsführer einer Partei Spionage getrieben habe. Die Schlagzeile darunter gibt die Antwort: »Die schnöde Gier nach Geld«. Im Text geht das Blatt auf die dem Betroffenen ausweislich der Anklageschrift vorgeworfene Agententätigkeit ein; Wörtlich ist zu lesen: »Selbst aus der fertigen Anklageschrift lässt sich die Vermutung der Bundesanwaltschaft nur zwischen den Zeilen herauslesen«. Ein Leser des Blattes bittet den Deutschen Presserat um Prüfung: Der Beschuldigte werde vorverurteilt. Seine Schuld sei bislang noch nicht durch ein Gericht festgestellt worden: Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt: »Die Überschrift ist eine Vorverurteilung: Das gilt sowohl für die Dachzeile,, in der der' Tatbestand der Spionage als Faktum unterstellt wird, ebenso wie für die Schlagzeile, die als Motiv dafür Geldgier angibt. Die Überschrift ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und eine journalistische Fehlleistung, zumal der folgende Artikel dafür keine Handhabe bietet. « Die Chefredaktion habe den' dafür verantwortlichen Redakteuren einen strengen Verweis erteilt mit der Mahnung, dass sich solche Pannen nicht wiederholen dürften.(1995)