Persönlichkeitsrechte von hilflosen Menschen
Namensnennung und Fotoveröffentlichung im Einvernehmen
In zwei Beiträgen beschreibt eine Lokalzeitung die Situation älterer, hilfsbedürftiger Menschen und die Arbeit ihrer ehrenamtlichen Betreuer. Eine Pastorin ist der Ansicht, dass in den Beiträgen das Persönlichkeitsrecht der alten Menschen durch die Veröffentlichung von Fotos sowie weiterer identifizierender Details wie näherer Lebensumstände und Krankheitsgeschichte verletzt wird. Die Chefredaktion des Blattes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der örtliche Betreuungsverein an die Zeitung mit der Bitte herangetreten sei, seine Arbeit und seine Bemühungen um ehrenamtliche Betreuung zu unterstützen. Diese Idee habe man zugestimmt, weil zugesichert worden sei, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch den Betreuungsverein ausreichend berücksichtigt seien. Eine Frau im Rollstuhl sei weder auf dem Foto erkennbar noch mit Namen genannt. Dabei habe man die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den ersten Artikel der Serie bereits berücksichtigt. Einer der Betreuten, ein 70-jähriger Minderbegabter, sei mit Namensnennung und Bildveröffentlichung einverstanden gewesen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin führe zu der Konsequenz, dass keine geistig behinderten Menschen mehr in den Medien dargestellt werden könnten. Dies würde zu einer ausgrenzenden Stigmatisierung führen. In einem Schreiben an die Chefredaktion der Zeitung versichert der Geschäftsführer des Betreuungsvereins, dass alle Betreuten gewusst hätten, dass eine Reporterin und ein Fotograf sie besuchen würden und dass sie, wenn sie nichts dagegen hätten, namentlich genannt werden würden. Bis auf eine an Alzheimer erkrankte Frau, die anonymisiert dargestellt worden sei, habe man von allen Klienten die Einwilligung erhalten. Bei den Veröffentlichungen seien Probleme, Behinderung, Zwangsräumung usw. nicht stigmatisierend dargestellt worden, sondern motivierend und aufklärend, dass solche Probleme mit fremder Hilfe auch bewältigt werden können. (2001)