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Erwähnung der Religionszugehörigkeit

Unter der Überschrift »Die Geschäfte der Seelenfänger« behauptet eine Zeitschrift, Anhänger einer Sekte drängten mit aggressiven Methoden ins Immobiliengeschäft und gründeten laufend neue obskur: Vereine, um leichtgläubige Menschen auszunehmen. Berichtet wird über das Beispiel einer Wohnungsgesellschaft, die eine billige Mietwohnung freimachen und teuer verkaufen wollte, was den Mieter in den Selbstmord getrieben habe. Für Tarnorganisationen der Sekte sei u.a. die Anschrift dieser Gesellschaft angegeben worden. Der Firmeninhaber folge der Aufforderung der Sekte, für sie Geschäfte zu tätigen und Geld zu machen. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Berichterstattung verletze die Mitglieder der Sekte in Ihrer Menschenwürde, indem sie aufgrund ihrer religiös-weitanschaulichen Überzeugung als ungeeignete und gefährliche Geschäftsleute dargestellt werden. Die Zeitschrift bezieht sich in ihrer Stellungnahme auf ein Gerichtsurteil. Zwar gehöre ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis grundsätzlich zu dem von dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Sphärenkreis. Diesen Schutz gebe aber selbst auf, wer sein Bekenntnis in die Öffentlichkeit trage,' auch indem er sich an hervorgehobener Stelle engagiere. Dies habe der Firmenchef im vorliegenden Fall getan, indem er zwei Grundstücke für die Errichtung einer Sektenschule erwarb. (1990)