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Namensnennung im Leserbrief

Verfasser beklagt eine offene Rechnung und stellt Firmenchef bloß

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin beklagt ein Handwerksmeister, dass der Geschäftsführer eines Industriebauunternehmens ihm noch Geld aus einer Abschlussrechnung für eine Baumaßnahme schulde. Der betroffene Geschäftsführer ist der Ansicht, dass durch die Nennung seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Diese Veröffentlichung sei zudem geschäftsschädigend. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet, die Lokalredaktion habe alle Vorwürfe, die in dem Leserbrief enthalten seien, sorgfältig nachrecherchiert. Vom Briefschreiber seien ihr Schriftstücke vorgelegt worden, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Gerade in den östlichen Bundesländern sei die Zahlungsmoral ein stark diskutiertes Thema, da eine Reihe von Handwerkern wegen einer Fülle unbezahlter Rechnungen in die Pleite getrieben worden sei. Deshalb sei dieses Thema nicht einfach eine private Angelegenheit, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Gerne hätte man auch eine Entgegnung des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieser habe sich auch nach Erscheinen des Leserbriefes gemeldet und um Rückruf gebeten. In den folgenden Tagen habe man mehrfach versucht, ihn zu erreichen, ein Kontakt sei jedoch nicht zustande gekommen. Abschließend weist die Chefredaktion darauf hin, dass sie ihren Lokalredaktionen empfohlen habe, statt einen Leserbrief abzudrucken künftig in ähnlichen Fällen doch einen eigenen Beitrag zu recherchieren, in dem beide Seiten gehört werden. (1999)