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Bildunterzeile

Zitat unter einem Foto wird keiner Person zugeordnet

Unter der Überschrift „Wertanlage mit Zahnspange“ berichtet ein Nachrichtenmagazin am Beispiel einer 12-jährigen Tennisspielerin über Tenniskinder, die Vermarktungsmanager magisch anziehen. Der Beitrag ist u.a. illustriert mit einem Foto, das den Tennis-Bundestrainer mit dem jungen Talent zeigt. Unter dem Foto steht das Zitat: „Nur eine Ware“. Der Anwalt der 12-jährigen Schülerin reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Bildunterzeile vermittele den Eindruck, der Bundestrainer habe geäußert, das Mädchen sei „nur eine Ware“. Das vollständige Zitat, das im Text enthalten sei, laute jedoch gänzlich anders: „Für die Vermarkter, sagt ... verächtlich, sind die jungen Spieler doch nur eine Ware.“ Der Sinn dieses Zitats sei in der Bildunterschrift damit völlig entstellt und verfälscht worden. Neben einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege hier eine Verletzung der Menschenwürde seiner minderjährigen Mandantin vor. Das Justitiariat des Verlages übersendet dem Presserat einen Brief an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Darin bedauert der Verlag, wenn sich das Mädchen und seine Eltern durch die Bildzeile verletzt fühlten. Allerdings könne man in der Unterzeile des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Sie sei erkennbar Teil eines Zitats, welches sich nach der Tradition des Magazins in vollem Umfang im Artikel wiederfinde. Der Magazinleser wisse, dass eine Bildzeile nicht den Bildinhalt beschreibe, sondern Aussagen aus dem Text aufgreife. Ohne Kenntnis des Textes sei die Bildzeile beliebig interpretierbar. Es sei völlig offen, wer zitiert werde und auf wen sich das Zitat beziehe. Der gründliche Leser stoße bei der Lektüre des Beitrages auf das vollständige Zitat, so dass ein Missverständnis ausgeschlossen sei. Selbst der flüchtige Leser verstehe, dass in dem Beitrag nicht das Verhältnis Trainer/Schülerin, sondern das Gebaren der Vermarktungsmanager beschrieben werde. (2001)