Bezeichnung “Terroristen-Sohn”
Personenbeschreibung verletzt die Menschenwürde des Betroffenen
“Terroristen-Sohn will in Bundestag” lautet die Schlagzeile eines Boulevardblattes. Die Zeitung schildert ausführlich den Lebensweg des Mannes und seine politischen Ziele. Der Sohn einer RAF-Terroristin bewirbt sich um ein Grünen-Mandat und wird mit dem Slogan zitiert: “Reformen statt Revolution”. Einen Leser des Blattes erinnert dieser Beitrag an die Praxis der “Sippenhaft” während der nationalsozialistischen Terrorherrschaft. Er legt ihn dem Deutschen Presserat zur Begutachtung vor. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass der Betroffene dem Wortlaut des Artikels und insbesondere der Wahl der Überschrift ausdrücklich zugestimmt habe, ja dass er an der Formulierung der Schlagzeile aktiv beteiligt gewesen sei. Die mit ihm abgestimmte Überschrift sei im Gesamtkontext mit dem Inhalt des Artikels zu sehen. Dieser beschäftige sich in positiver Weise mit der Person des Betroffenen und seiner Kandidatur. Bereits der zweite Satz des Textes laute: “Zwanzig Jahre später setzt der Sohn auf Reformen statt Revolution”. Dem Sohn würden gerade nicht die Taten seiner Mutter zugerechnet, wie dies bei “Sippenhaft” der Fall wäre. Statt dessen werde betont, dass er als Organ des Staates, nämlich als Bundestagsabgeordneter, also in grundsätzlicher Anerkennung des Staates, an der politischen Reform arbeiten wolle. Der Vorwurf der “Sippenhaft” sei damit nicht berechtigt. Ein Telefongespräch des Presserats mit dem Betroffenen ergibt, dass er nicht an dem Zustandekommen der Überschrift beteiligt war und diese vor der Veröffentlichung des Artikels auch nicht kannte. Nach seiner Aussage wurden lediglich die in dem Text enthaltenen Zitate mit ihm abgestimmt. Nach seiner Meinung sollte man jedoch die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. (1997)