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Fotografierverbot im Gerichtssaal

Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)