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Gerichtsberichterstattung

Interpretation von Auseinandersetzungen vor Gericht

Unter der Überschrift „Das Geschäft mit dem Suizid“ berichtet eine Tageszeitung über einen gerichtlichen Streit zwischen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben und der Hospiz Stiftung. Die Sterbehilfe-Gesellschaft habe der Hospiz Stiftung per einstweiliger Verfügung die weitere Verbreitung eines so genannten Weißbuchs mit dem Titel „Sterbehelfer in Deutschland“ untersagen wollen. In ihrem Buch habe die Hospiz Stiftung dargelegt, dass die meisten Sterbehelfer und besonders die DGHS stark profitorientiert seien. Die Zeitung nennt ein Beispiel: „Den Erstickungsbeutel namens Exit-Bag gibt es für 85 DM, die Gebrauchsanweisung dazu für 22,30 bis 44 DM. Voraussetzung für den Kauf: zwei Jahre Mitgliedschaft für weitere 160 DM. Eine lebenslängliche Mitgliedschaft kostet gar 1500 DM. Gesamtpreis für den Erstickungstod demnach 267,30 bis 1629 DM.“ Bei dem Eilverfahren sei es vordergründig eigentlich nur um Urheberrechte, nämlich um die Frage gegangen, ob die Stiftung in ihrer Dokumentation ohne Erlaubnis der Autoren aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen der DGHS zitieren durfte. Im Hintergrund habe natürlich ein ideologischer Zwist gestanden. Der Antrag auf einstweilige Verfügung sei aus rein formalen Gründen abgelehnt worden. Der nominelle Antragsteller, die Druckerei der DGHS, sei – wie es im Juristendeutsch heiße – zum Antrag „nicht aktiv legitimiert“. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben sieht in dem Beitrag mehrere falsche Behauptungen und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. So seien weder sie noch Funktionsträger der Gesellschaft bei Gericht geladen gewesen. Die DGHS habe auch keinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Hospiz Stiftung gestellt. Suizid-Infos der DGHS gebe es schon seit 1993 nicht mehr. Schließlich weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie keine eigene Druckerei besitze und niemals an einem „Exit-Bag“ verdient habe. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, der Geschäftsführer der DGHS habe nicht selbst den Rechtsweg gegen die Hospiz Stiftung gehen wollen, sondern die Druckerei bzw. das Versandbüro vorgeschoben. Das Gericht habe jedoch den Stellvertreterkrieg nicht mitmachen wollen und die Aktivlegitimation der Druckerei verneint. Gleichzeitig sei die Urheberschaft des DGHS-Geschäftsführers an der Loseblattsammlung unmissverständlich festgestellt worden. Dass die Druckerei, das Versandbüro und die DGHS eng zusammenhingen, lasse sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen. (2001)