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Persönlichkeitsrechte

Unter der Überschrift »Schulkind (11) brutal vergewaltigt« berichtet eine Boulevardzeitung über das schreckliche Erlebnis eines Mädchens mit einem Mann, der gewaltsam in die Wohnung eingedrungen war und sich an dem Kind vergangen hatte. Die Zeitung nennt den Vornamen des Opfers, das Initial des Familiennamens und seine Adresse. Sie schildert nähere Lebensumstände und gibt die Schule an, in die das Mädchen geht. Das Polizeipräsidium der Stadt und eine Leserin des Blattes rufen den Deutschen Presserat an. Das Opfer des Verbrechens werde identifiziert und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Sie habe den Fall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal darauf hinzuweisen, dass unter keinen Umständen über die Opfer von Verbrechen identifizierbar berichtet werden dürfe.(1995)