Vorabmeldung einer Falschinformation
Eine Zeitschrift berichtet, Steuerfahnder eines Finanzamtes verdächtigten drei prominente Landespolitiker, Steuern hinterzogen zu haben. Zwei Tage vor Erscheinen verbreitet die Redaktion eine entsprechende Vorabmeldung und einen Vorschlag zur Anmoderation der Nachricht. Einer der Betroffenen leitet presserechtliche Maßnahmen ein und ruft darüber hinaus den Deutschen Presserat an. Tatsächlich habe es weder eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gegeben, noch seien Unterlagen über ein Konto des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Durch die Veröffentlichung der Nachricht und die Vorabankündigungen seien elementare Grundrechte sauberer journalistischer Arbeit verletzt worden. Den sachlich falschen Inhalt der Vorabmeldung hätten zahlreiche andere Medien weiterverbreitet. Er habe feststellen müssen, dass der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch gegen die Vorabmeldungen und die Anmoderation im Lokalradio nicht greife. Die Zeitschrift führt an, dass sie in der nächstfolgenden Ausgabe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Wiedergutmachung geleistet habe. Damit sei sie sowohl ihrer juristischen Pflicht wie ihrer publizistischen Verantwortung gerecht geworden. Darüber hinaus ist die Chefredaktion der Ansicht, dass eine vom Beschwerdeführer geforderte Stellungnahme des Presserats zu Vorabmeldungen nicht allein an die Zeitschrift adressiert werden und schon gar nicht den konkreten Beschwerdefall zugrunde legen kann." »Pressevorabmeldungen gehören zur regelmäßigen Praxis aller Medienunternehmen und sind kein einsames Phänomen unserer Zeitschrift. Es handelt sich dabei nicht um >Presse<, denn Vorabmeldungen sind kein Bestandteil des redaktionellen Produkts, sondern - wie jede andere Presseerklärung auch - eigene Texte zur Verwendung in anderen Medien«. Die Rechtsabteilung des Beschwerdegegners äußert den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Einzelfall nutze, um einen politischen Feldzug gegen 'die Praxis der Vorabmeldungen im allgemeinen einzuleiten. Dafür biete aber weder der konkrete Fall noch die Praxis der Vorabmeldungen einen Anlass. Verlag und Redaktion hielten es für ihre Pflicht, Vorabmeldungen; in denen Berichte angekündigt werden, nach den gleichen Sorgfaltspflichtmaßstäben zu formulieren und zu überprüfen, die für den angekündigten Bericht selbst gelten. (1995)