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Darstellung eines Verkehrsunfalls

Eine Zeitschrift berichtet über den Unfalltod eines siebenjährigen Radfahrers, der von einem Motorradfahrer erfasst worden war. Bei voller Namensnennung wird über den Verlauf des Unfalls sowie über die spätere Gerichtsverhandlung berichtet. Es wird mitgeteilt, dass das Gericht dem Motorradfahrer nicht die Alleinschuld am Unfall zugeschrieben hat und dass unklar geblieben ist, ob sich das Unfallopfer korrekt verhalten hat. Der Vater des Kindes sieht in der Aufmachung des Artikels eine Belastung für die betroffene Familie. Er hatte der Zeitschrift Auskunft gegeben unter der Bedingung, sie werde einen Beitrag im Rahmen der Verkehrserziehung bringen. Weitere Bedingung: Kenntnisnahme des Artikels vor Veröffentlichung. Dem widerspricht die Redaktion. Außer der Bitte um ein Belegexemplar sei keine Bedingung gestellt worden. Das Ergebnis des Strafprozesses gegen den Motorradfahrer habe im Interesse einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Bericht aufgenommen werden müssen. Die Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers trage ebenfalls Schuld an dem Unfall, werde damit nicht aufgestellt. (1988)