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Behauptungen einer Hundehalterin wurden ungeprüft übernommen

Eine Lokalzeitung berichtet ausführlich über einen Nachbarschaftsstreit in der Ferienanlage einer Gemeinde. Obwohl nach einer Bauvorschrift Zäune nicht höher sein dürfen als 30 Zentimeter, haben die Zäune in den Jahren an Höhe zugenommen, ohne dass sich jemand daran störte. Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Hundehalterin und einem Nachbarn seien jetzt in einer Sitzung des Ortschaftsrates angesprochen worden, schreibt die Zeitung. Das könnte schon bald dafür sorgen, meint sie, dass über 40 Grundstückseigentümer ihre Zäune gemäß der geltenden Vorschrift zurückbauen müssten. Die Hundehalterin wird in dem Bericht dahingehend zitiert, dass sie sich von ihrem Nachbarn bedroht fühle. Dieser sei bereits einmal mit einem Totschläger auf sie zugegangen und habe mit einem dicken Knüppel einen Hund verletzt. Der Nachbar lässt durch seinen Anwalt den Deutschen Presserat anrufen. Der Artikel stelle den Sachverhalt einseitig und falsch dar. Die Angaben der Nachbarin seien kritiklos ohne Rückfrage bei seinem Mandaten übernommen worden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in dem Artikel über eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates berichtet. In dieser Sitzung sei der Nachbarschaftsstreit ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer sei darin zu Wort gekommen und seine Aussagen seien in der Berichterstattung entsprechend berücksichtigt worden. Da seine Kontrahentin nicht anwesend war, habe eine Mitarbeiterin diese gesondert zu den Vorgängen und den Anschuldigungen des Beschwerdeführers befragt. Die Frau habe dabei wiederum schwere Vorwürfe gegen den Nachbarn erhoben. Am Tage der Veröffentlichung habe der Beschwerdeführer in der Lokalredaktion angerufen und kritisiert, dass seine Argumente nicht genügend zum Ausdruck gekommen seien. Gleich am nächsten Tag habe man dann unter der Überschrift „Uns geht’s nur um die Wohnqualität“ einen weiteren Bericht veröffentlicht, der sich ausschließlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers beschäftigte. Der Beschwerdeführer sei also in zwei Veröffentlichungen ausreichend zu Wort gekommen. Auch seine Kontrahentin sei zu den erhobenen Vorwürfen gehört worden. Damit habe die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan, da man ja nicht ständig jede Aussage hin und her gegenprüfen könne. Irgendwann müsse ja einmal der Artikel geschrieben werden, in dem dann Aussage gegen Aussage stehe. (2001)