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Bauantrag eines Mandatsträgers

Vorwurf der Vetternwirtschaft eine Reaktion der politischen Gegner

Unter der Überschrift “Verschaffte sich SPD-Mann ... persönliche Vorteile?” berichtet eine Tageszeitung über die Behandlung einer Bauvoranfrage des früheren Vorsitzenden der Stadtratsfraktion. Die Zeitung schreibt u.a., der Magistrat der Stadt plane, das Bauvorhaben des Mannes zu genehmigen, durch das die Baugrenze um bis zu elf Metern überschritten würde, obwohl die Kreisbaubehörde vier Jahre zuvor eine entsprechende Anfrage abgelehnt habe. Wenige Tage nach Erscheinen dieses Beitrags veröffentlicht die Zeitung eine Stellungnahme der Bürgermeisterin, die den Vorwurf der Vetternwirtschaft zurückweist. Außerdem wird der Pressesprecher der Kreisverwaltung mit der Aussage zitiert, dass ein früherer Ablehnungsbescheid nicht zu finden sei. Der Betroffene trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Er sieht sich in ehrabschneidender Weise angegriffen und beklagt, dass die Autorin seine Rückkehr von einer kurzen Reise nicht abgewartet habe, um eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Ferner würden in dem Artikel personengeschützte Daten offenbart. In der Sache weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es weder schriftlich noch mündlich eine Ablehnung der Überschreitung der Baugrenze um elf Meter gegeben habe. Vielmehr sei ihm eine Verschiebung der Baufläche um zehn Meter sowie eine Überschreitung der Baugrenze um einen Meter genehmigt worden. Ein darüber hinaus gehender Antrag auf Überschreitung der Baugrenze sei dagegen abgelehnt worden. Daraufhin habe er seinen Bauantrag entsprechend geändert, worauf dieser auch genehmigt worden sei. Die Genehmigung der entsprechend geänderten Bauvoranfrage durch den Magistrat sei daher logisch und beruhe nicht auf einem persönlichen Entgegenkommen. Auch die Bürgermeisterin der Stadt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Einer Überschreitung der Baugrenze zuzustimmen, liege im planerischen Ermessen der Stadt. Den Artikel der Zeitung unter der Überschrift “Juristen nennen elf-Meter-Befreiung einen Witz” hält sie nicht für geeignet, den Sachverhalt Richtigzustellen. Im übrigen weist sie den Vorwurf mangelnder Auskunftsbereitschaft zurück. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass es sich bei dem Vorwurf der “Vetternwirtschaft” um ein als solches gekennzeichnetes Zitat handele. Die Darstellung des Sachverhalts als Entgegenkommen des Magistrats sei durch die Berichterstattung in der Sache gedeckt. Die Zeitung räumt jedoch ein, dass die Behauptung, die Kreisbauaufsicht habe ein Veto gegen die baurechtliche Befreiung eingelegt, falsch sei. Diese Unkorrektheit sei jedoch in der Folgeberichterstattung richtiggestellt worden. Sie beruhe erkennbar auf einer falschen Auskunft des Pressesprechers des Kreisausschusses, für welche die Zeitung nicht verantwortlich sei. Mangelnde Sorgfalt könne man der Redaktion nicht vorwerfen. Stadtbaurat und Bürgermeisterin seien vor der Veröffentlichung befragt worden. Bei dem Antragsteller habe man es versucht. Seine Sicht der Dinge sei in spätere Berichte eingeflossen. Den Vorwurf, personengeschützte Daten weitergegeben zu haben, weist die Zeitung zurück. Der Fall berühre öffentliches Interesse, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Angelegenheit Fraktionsvorsitzender im Stadtparlament gewesen sei. (1998)