Leserbrief
Eine Stadt gedenkt des 48. Todestages eines Dompredigers, der in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges von den Nationalsozialisten ermordet worden ist. Hauptredner der Gedenkveranstaltung ist ein ehemaliger Studiendirektor, dereinst Schüler des ermordeten Geistlichen war. Die Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Feier. Der Redner ist mit der Berichterstattung der Zeitung nicht einverstanden, weil sie seine Ausführungen ungenau wiedergibt. Er stellt diese Ungenauigkeiten in einem Leserbrief richtig. Die Redaktion veröffentlicht den Brief, nachdem sie ihn zuvor in Teilen geändert hat. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Änderungen und ist der Meinung, ein neuer Abdruck sei gerechtfertigt. Die Redaktion erklärt, sie habe dem Beschwerdeführer zugesichert, wesentliche Änderungen nicht ohne sein Einverständnis vorzunehmen: Allerdings sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass nicht sinnverändernde Kürzungen aus redaktionellen Gründen immer erforderlich sein könnten. Die Änderungen im Leserbrief hätten sich kurzfristig ergeben; weil einige Zeilen gekürzt werden mussten. (1993)