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Richtigstellung unzureichend

Steuerfahnder waren in einem Schwimmbad gar nicht aufgetaucht

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass in einem Schwimmbad Steuerfahnder aufgetaucht seien, um zu prüfen, ob der Förderverein des Schwimmbades seine Einnahmen auch ordentlich versteuere. Der 100 Mitglieder starke Verein organisiere Feste und verkaufe dann Würstchen sowie Getränke. Diese Einnahmen seien nicht versteuert worden. Jetzt müsse der Verein 11.000 DM nachzahlen. An der Zahlung eines Bußgeldes sei er gerade noch vorbei geschrammt. Statt wie geplant mit 60.000 DM unterstütze die Stadt den Verein nun wie im Jahr zuvor mit 80.000 DM. Das heiße, der Steuerzahler komme für die Finanzamtsgebühren auf. Der Verein bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung abzumahnen. Die Berichterstattung des Blattes sei unwahr und rufschädigend. So sei dem Verein zu keiner Zeit ein Bußgeld angedroht worden und es habe auch keinen Besuch der Steuerfahndung gegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, es habe inzwischen Gespräche mit den Betroffenen gegeben und es sei ein zweiter Beitrag über das Schwimmbad erschienen. Darin wird mitgeteilt, dass der Lebensmittelverkauf in dem Bad seit fünf Jahren verpachtet und nur 1998 eine Ausnahme gemacht worden sei. In diesem einen Jahr habe der Verein selbst den Verkauf betrieben und einen Umsatz von knapp 30.000 DM gemacht. Da die Einnahmen über den gemeinnützigen Satz hinausgegangen seien, habe der Verein ohne Aufforderung 6.961 DM Körperschaftssteuer an das Finanzamt überwiesen. Jetzt habe man wieder einen Pächter mit dem Verkauf beauftragt. Die Zeitung ist der Auffassung, dass sie mit dieser Veröffentlichung den Beschwerdeführern entgegen gekommen sei. Der Vorsitzende habe gegen den zweiten Beitrag nichts einzuwenden gehabt. Der Schatzmeister des Vereins sei dagegen mit der Wiedergutmachung nicht einverstanden. Unterschiedliche Auffassungen innerhalb des Vereins könnten jedoch nicht zu Lasten der Redaktion gehen. Der Beschwerdeführer teilt kurz darauf dem Presserat mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Der zweite veröffentlichte Artikel sei nach Meinung des Vorstandes als Richtigstellung nicht ausreichend. (2001)