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Mitmachzeitung

Auch Laien als Blattmacher unterliegen publizistischen Mindeststandards

In einer Großstadt erscheint eine sogen. „Mitmachzeitung“, in der nach Aussage ihres Herausgebers jedermann die Möglichkeit hat, seine Meinung zu veröffentlichen, soweit sie nicht eindeutig rassistisch oder sexistisch ist. Unter der Überschrift „Sie schulden mir meine Kaution“ schildert ein Mieter, der aus dem Dachgeschoss eines Mietshauses ausgezogen ist, seine Auseinandersetzung mit der Vermieterin, die er mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse nennt. Er behauptet, dass seine Vermieterin sich mit wechselnder Begründung geweigert habe, ihm nach seinem Auszug die Kaution zurückzuzahlen, auf die er nach seiner Ansicht einen Anspruch habe. Zunächst sei die Einbehaltung der Kaution damit begründet worden, dass das mitvermietete Mobiliar der Wohnung abgenutzt worden sei. Eine weitere Begründung sei in der Folgezeit gewesen, dass er die Wohnungsschlüssel nicht rechtzeitig abgegeben habe, so dass ein neuer Mieter in die Wohnung nicht habe einziehen können. Dadurch seien diesem Hotelkosten entstanden und er habe die Lagerung seiner Möbel bezahlen müssen. Schließlich sei der angebliche Mieter vom Vertrag zurückgetreten, weil der Vormieter die Wohnung verdreckt zurück-gelassen habe. Die Vermieterin beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag ihr Name und ihre Anschrift genannt werden. Da sie politisch aktiv sei und sich in absehbarer Zeit um ein öffentliches Amt bewerbe, wolle sie das rufschädigende Verhalten der Zeitung nicht auf sich beruhen lassen. Die angesprochene Sache sei inzwischen auch gerichtsanhängig. Die Zeitung beruft sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin sich um ein politisches Amt bemühe, daher einem gesteigerten öffentlichen Interesse unterliege und sich nicht mehr in vollem Umfange auf ein Recht auf Anonymität berufen könne. Schließlich handele es sich hier nicht um eine Zeitung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine „Mitmachzeitung“. (2000)