Namensnennung im Gerichtsbericht
Einer der Kläger wird zudem in einem Foto gezeigt
Unter der Überschrift „Neuer Krieg am Maschendrahtzaun“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Amtsgericht hatte einem Landwirt untersagt, seine Hühner offen zu halten und im Freien zu füttern. Geklagt hatten seine Nachbarn. Durch die Fütterung der zwölf Hühner würden mehr als hundert Spatzen angelockt, die das Nachbargrundstück verkoten und einen gewaltigen Lärm verursachen würden. Der Beitrag enthält die vollen Namen aller Beteiligten und zeigt den Landwirt sowie dessen Widersacher im Foto. Die betroffenen Nachbarn beschweren sich beim Presserat. Ihr Anwalt vertritt die Ansicht, dass durch die Veröffentlichung des Bildes sowie durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die beiden Eheleute schon in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung über den Vorfall namentlich erwähnt worden seien. Gegen diese Berichterstattung sei das Ehepaar nicht vorgegangen. Auch eine Berichterstattung des regionalen Rundfunk- und Fernsehsenders über den Vorgang sei nach Wissen der Rechtsabteilung nicht beanstandet worden. Auf Grund dieser Beiträge sei die Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Nachbarn bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe sich auch in der örtlichen Zeitung zu dem Streit ausführlich geäußert. In Anbetracht dieser Umstände greife die so genannte Scheidungsgrundentscheidung des BGH vom 29. Juni 1999. Die Eheleute hätten sich, da sie aktiv an einer Berichterstattung mitgewirkt hätten, ihrer Persönlichkeitsrechte begeben. Die Berichterstattung über die immerhin auch noch öffentliche Gerichtsverhandlung sei somit aus juristischer Sicht zulässig. Daher könne es nicht möglich sein, dass die Redaktion für eine Berichterstattung, die gerichtlich nicht zu beanstanden sei, vom Presserat sanktioniert werde. (2002)