Namensnennung bei Gutachtertätigkeit
Ärztin werden ohne Anhaltspunkte Gefühllosigkeit und Ignoranz unterstellt
Unter der Überschrift „Gutachterin: MS-Kranker muss nicht mehr so oft duschen“ schildert eine Regionalzeitung die Situation eines 59-jährigen Maurers, der an Multipler Sklerose erkrankt ist und sich seit 34 Jahren nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Die Zeitung berichtet, das eine Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes den aktuellen Gesundheitszustand des MS-Kranken begutachtet hat. Die namentlich genannte Ärztin wird mit der Feststellung zitiert: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich keine Veränderungen seitens des Gesundheitszustandes ergeben haben.“ Trotzdem sei die Gutachterin der Meinung, dass sich der Zeitaufwand für die Pflege des Mannes verändert habe. Er müsse nicht mehr so oft gewaschen werden. Er müsse nicht mehr so oft zur Toilette. Er lege sich nachmittags nicht mehr zur Ruhe und auch beim An- und Auskleiden habe sich der Aufwand für die Ehefrau, die ihren Mann täglich pflegt, verringert. Schließlich habe die Ärztin festgestellt, dass sich auch die Transferzeiten, die täglich für das Duschen anfallen, verändert haben. Die Argumente der Betroffenen gegen die Reduzierung des Hilfebedarfs haben laut Zeitung die Ärztin „wenig gekümmert“. Schließlich berichtet die Zeitung, dass selbst die Leiterin des medizinischen Dienstes Zweifel an dem Gutachten ihrer Kollegin hege. Sie rate dem Betroffenen, einen Widerspruch zu formulieren. Die Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie in dem Artikel mehrfach namentlich erwähnt und sinnentstellt zitiert werde. Der Autor habe sie persönlich zu dem Sachverhalt gar nicht befragt. Zu den medizinischen Gegebenheiten selbst wolle sie keine Stellung nehmen, da sie sich an die Schweigepflicht gebunden sehe Es sei jedoch so, dass die Schwere einer Erkrankung nicht immer in direktem Zusammenhang mit einer Pflegestufe zu sehen sei. Die Beurteilung der Pflegenotwendigkeit erfolge anhand gesetzlicher Vorgaben, so dass eine Bemerkung wie jene, das habe sie „wenig gekümmert“, jeglicher Objektivität entbehrten. Die Gutachterin empfindet die mehrfache Nennung ihres Namens ohne ihre persönliche Zustimmung als rufschädigend. Der Chefredakteur der Zeitung bittet, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine für die Zeitung negative Beurteilung würde die Berichterstattung über Sozialfälle seines Erachtens erschweren, was er für unangemessen halte, insbesondere da durch die vorliegende Berichterstattung nicht gegen publizistische Grundsätze verstoßen worden sei. Die Berichterstattung basiere auf schriftlichen Unterlagen. Von einer sinnentstellenden Zitierung der Gutachterin könne nach seiner Ansicht nicht gesprochen werden. Richtig sei, dass die Ärztin vor Veröffentlichung des Berichtes nicht persönlich befragt worden sei. Man habe jedoch die Leiterin des medizinischen Dienstes nach den Angaben in dem Gutachten befragt. Sinngemäß habe diese geantwortet, dass sie Aussagen schon ihre Richtigkeit hätten, wenn die Kollegin das so schreibe. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Formulierung, das habe die Ärztin „wenig gekümmert“, unglücklich sei. Dieser Satz sei nicht notwendig gewesen. Dies rechtfertige aus seiner Sicht aber nicht eine Rüge des Artikels. (2000)