Foto eines Angeklagten
Anonymisierende Berichterstattung wäre angebracht gewesen
Weil er eine behinderte Frau gefesselt und vergewaltigt hat, wird ein 53-jähriger Mann, der bislang 17 Jahre seines Lebens hinter Gittern verbracht hat, zu vier Jahren Haft verurteilt. Vom Vorwurf der fünffachen Vergewaltigung hat ihn der Bundesgerichtshof wegen einiger Probleme in der Beweisführung in vier Fällen inzwischen befreit. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Verlauf des neuen Prozesses und charakterisiert den Angeklagten als einen penetranten Selbstdarsteller. Entsprechend lautet die Überschrift: „4 Jahre Knast für den Vergewaltiger mit der großen Klappe“. In den Artikel eingefügt ist ein Porträt des Mannes. Die Zeitung nennt zudem Vornamen, Initial des Familiennamens und Alter. Sie hatte dies in der Berichterstattung über ein früheres Verfahren gegen den Mann schon einmal getan und für diesen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex vom Presserat eine Missbilligung kassiert. Der Betroffene beschwert sich erneut beim Deutschen Presserat. Er beanstandet auch in diesem Fall die Veröffentlichung des Fotos und findet den Text herabwürdigend. Die Redaktionsleitung erklärt, ihr sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des zweiten Beitrages die vorherige Entscheidung des Presserates noch nicht bekannt gewesen. Unabhängig davon sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer über das Normale hinausgegangen. Einmal habe sich der BGH im Rahmen einer Revision mit dem Strafverfahren befasst. Zum anderen gebe sich der Mann selbst die Rolle eines außergewöhnlichen, nämlich durch ein unobjektives Gericht unschuldig Verurteilten. Dies hier sei kein Fall, in dem zum Täterschutz eine besondere Zurückhaltung geboten sei. (2001)