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Namensnennung bei Kindesmissbrauch

Eine Boulevardzeitung berichtet über eine Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter angeklagt ist. Unter der Überschrift »Mit der Stieftochter (13)! - Stasi-Hauptmann filmte sich beim Sex« schildert der Artikel Details der Sexspiele, die der Mann mit einer Videokamera aufgezeichnet hat. Der Angeklagte wird mit vollständigem Namen genannt, das Opfer mit dem Vornamen, die Mutter ebenfalls mit Vornamen und Alter. Außerdem nennt die Zeitung den Arbeitsplatz der Mutter. IG Medien und der Journalistinnenbund schalten den Deutschen Presserat ein. Sie sehen in der Veröffentlichung eine eklatante Verletzung der Privatsphäre. Nach Darstellung der Chefredaktion hatte die Redaktion geglaubt, die Stieftochter trage nicht den Namen des Täters und die Eltern lebten getrennt. Diese Information sei falsch gewesen. Die Redaktionsleitung habe sich, als im Anschluss an die Veröffentlichung der Fehler bekannt geworden sei, bei der Rechtsanwältin der Betroffenen entschuldigt und als Ausgleich einen erheblichen Geldbetrag gezahlt. (1995)