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Fotos von Stadtstreichern

Eine Lokalredaktion thematisiert ein soziales Problem ihrer Stadt. Unter der Überschrift »Einschlägige Marktplatz-Szene führt bei Bürgern zu Frust und Unmut« schildert die Zeitung das Verhalten von Personen, die vor allem in den Sommermonaten rund um den Marktplatz »regelrecht herumlungern: Alkoholiker, Berber, Junkies und Kriminelle.« Öffentliche Veranstaltungen würden gestört, harmlose Passanten angepöbelt und angebettelt, beschimpft, bedroht und' nicht selten zusammengeschlagen. Die Redaktion lässt in diesem Zusammenhang den zuständigen Polizeidirektor, den Leiter des Ordnungsamtes sowie den Bürgermeister der Stadt mit ihren möglichen Lösungen zu Wort kommen: Illustriert ist der Bericht mit Fotos von Personen der sogen. »Szene«. Die Augenpartien sind teilweise mit schmalen schwarzen Balken versehen. Unter der 'Überschrift »Die Angst geht um!« kommentiert die Zeitung in derselben Ausgabe die geschilderten Zustände auf dem Marktplatz. Die geäußerte Kritik habe nichts mit einer Diskriminierung von Randgruppen zu tun. Die Forderung nach einem geordneten Leben auf dem Marktplatz sei vielmehr ein einforderbares Bürgerrecht. Wenige Tage später teilt die Zeitung in einem Meldungskasten mit, eine auf einem der Fotos abgebildete Frau lege Wert auf die Feststellung, dass sie nicht mehr zu der beschriebenen einschlägigen Szene gehöre. Ein Leser des Blattes trägt den Fall an den Deutschen Presserat heran. Der Artikel verstoße sowohl im Text wie auch Aufmachung gegen jegliche journalistische Sorgfaltspflicht und gegen das Recht am eigenen Bild. Er stigmatisiere und diskriminiere die abgebildeten Menschen. Die Personen seien nicht ausreichend unkenntlich gemacht. Die Chefredaktion betont, das Thema sei von öffentlichem Interesse. Ziel der Berichterstattung sei eine Versachlichung gewesen. Die Vorkommnisse seien belegbar. Die Redaktion habe aufgrund des Persönlichkeitsschutzes jedoch darauf verzichtet, weitere Fakten zu nennen. Im Anschluss an die Berichterstattung habe die Zeitung den Lesermeinungen breiten Platz eingeräumt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor, da die Namen von Betroffenen nicht genannt und die Gesichter der Fotografierten ausreichend unkenntlich gemacht wurden. Zur weiteren Information weist die Zeitung darauf hin, dass einige Mitglieder der Szene zwischenzeitlich wegen schwerer Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. (1995)