Tuschelthema
„Klasseweib“ soll drei hochadlige Ehen ins „Wanken“ gebracht haben
Unter der Überschrift „Reifeprüfung im Hochadel“ berichtet eine Zeitschrift über ein angebliches Tuschelthema in der deutschen Aristokratie: Danach soll eine bekannte Webdesign-Chefin („Lange blonde Haare, endlose Beine, leidenschaftlicher Blick, perfekter Auftritt, dazu noch Erfolg im Beruf“) einen bekannten Erbprinzen nicht nur als ihren Angestellten in ihre Internet-Firma geholt haben. Drei hochadelige Ehen habe das „verführerische Klasseweib“ bereits ins Wanken gebracht. In zwei Fällen habe man sich allerdings wieder gefangen. Der dritte prinzliche Verehrer scheine sich jedoch so festgebissen zu haben, dass er Frau und Kinder für seine neue Liebe verlassen wolle. Dem Beitrag sind Fotos der Betroffenen beigestellt. Die Rechtsvertretung der Geschäftsfrau sieht das Persönlichkeitsrecht ihrer Mandantin verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung ihres Fotos, das zwölf Jahre alt und in privatem Rahmen aufgenommen worden sei, sei nicht genehmigt worden. Zudem sei ihre Mandantin keine Person der Zeitgeschichte. Wertungen wie „ein verführerisches Klasseweib“ seien eine Ehrverletzung. Auch sei es falsch, dass die Frau bereits drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe. Mit dieser falschen Behauptung werde sie öffentlich an den Pranger gestellt und ihr vorgeworfen, sie stifte zum Ehebruch an. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Redaktion seit Oktober vergangenen Jahres bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung zu dem Erbprinzen habe. Bereits damals habe sie sich mit einer Redakteurin der Zeitschrift in Verbindung setzen wollen, um eine redaktionelle Darstellung ihrer Beziehung zu besprechen. Nach der Veröffentlichung habe sie sich mit der Redakteurin persönlich getroffen und den Sachverhalt ausführlich besprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Zeitschrift über den Vorgang nicht berichten dürfe. Was den Inhalt der Beschwerde betreffe, sei man der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in dem Beitrag keineswegs als „hochadelstitelgierende Verführerin“ dargestellt werde. Wenn im Rahmen der wenigen Zeilen, die ihr gewidmet worden seien, ihr gutes Aussehen gewürdigt und ihr beruflicher Erfolg erwähnt werde, so sei dies eine ausgesprochen positive Darstellung, durch die eine Ehrverletzung nicht erkennbar sei. Die Zeitschrift habe keine unrichtigen Behauptungen verbreitet. Der Vorgang sei bereits seit längerem in den entsprechenden Kreisen der Gesellschaft bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang verweisen die Anwälte auf eine Veröffentlichung in einer anderen Zeitung. Die Passage, dass die Beschwerdeführerin drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe, sei eine zutreffende Wertung. Auf Wunsch könnten die Namen der drei männlichen Personen beigebracht werden. Das Foto sei 1991 bei einer öffentlichen Veranstaltung von einer Gesellschaftsfotografin mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen worden. (2001)