Betroffenen nicht gehört
Die Zeitschrift einer Gewerkschaft berichtet über die Art und Weise, wie der Chefredakteur einer anderen Zeitschrift mit seinen Volontären umgeht. Der Artikel beschäftigt sich äußerst kritisch mit der Person des Kollegen, weist ihm Attribute wie “egoistisch”, “rücksichtslos” und “rüde” zu. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitschrift ihn nicht hat zu Wort kommen lassen. Nach seiner Ansicht hat die Redaktion die ehrverletzenden Aussagen eines von ihm entlassenen Volontärs ungeprüft in den Artikel übernommen. Der Geschäftsführer der Gewerkschaft erklärt, der Autor, ein ehemaliger Volontär der Zeitschrift, habe im wesentlichen eigene Erfahrungen und die seiner Kolleginnen und Kollegen geschildert. Die in dem Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen könnten notfalls per eidesstattlicher Versicherung von den ehemaligen Volontären bestätigt werden. Eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei entbehrlich gewesen. Dieser hätte die aufgestellten Behauptungen von vorneherein dementiert. In einem solchen Fall sei eine Gegenrecherche beim Betroffenen entbehrlich. (1996)