Ethnische Gruppen
Hinweise auf Zugehörigkeit mutmaßlicher Waffenhändler zur Sinti-Gruppe
Ein mobiles Einsatzkommando der Polizei räumt eine Sinti- und Roma-Siedlung, in der Hinweisen zufolge illegal mit Waffen gehandelt werden soll. Tatsächlich werden die Fahnder fündig. Drei Hauptverdächtige, die in die Waffengeschäfte verstrickt sein sollen, werden festgenommen. Die Zeitung am Ort berichtet über die Razzia und veröffentlicht ein Foto, das einen Tatverdächtigen zeigt, der von einem Polizisten abgeführt wird. Die Augenpartien beider Personen sind abgedeckt. Im Text werden die Vornamen der Festgenommen und die Initiale ihrer Familiennamen genannt. Sowohl im Text als auch in der Bildunterzeile wird die Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer Sinti-Familie erwähnt. Schließlich berichtet die Zeitung, dass der Ort des Geschehens laut Polizei seit Jahren als Nest der Gewalt, Hehlerei und der Rauschgiftkriminalität gilt. Die dort ansässige Gruppe sei der Polizei seit längerem bestens bekannt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mahnt beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex an. Die Chefredaktion des Blattes bezieht sich auf Angaben der Polizei und wertet den Bericht über den Polizeieinsatz als sachlich und neutral. Er enthalte keine abfällige Tendenz, benutze weder unsensible noch plakative Formulierungen und vollziehe die Zuordnung lediglich abstrakt. (1998)