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Persönlichkeitsrechte

Eine Landespolizeidirektion legt dem Deutschen Presserat vier Veröffentlichungen eines Boulevardblattes vor, in denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden seien. Der erste Bericht zeigt das Foto eines 25-jährigen Arbeitslosen, der mit einer Gabel eine Bank überfallen haben soll:. Die Zeitung nennt den Mann einen Gabelgangster, der ganz schön »gaga« sei. Der zweite Beitrag zeigt eine Notärztin und Rettungssanitäter bei der Notversorgung eines lebensgefährlich verletzten Mannes, der Opfer seiner eifersüchtigen Ehefrau geworden ist. Die dritte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Leiche eines Mannes, der im Kofferraum eines Autos gefunden wurde, das von seinem Fahrer in einen Fluss gesteuert worden war. Fotos im vierten Bericht zeigen Rettungshelfer bei der Bergung von Schwerverletzten und ein Auto, das für vier junge` Leute zur tödlichen Falle wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Wissen um die Identität der Betroffenen für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs unerheblich sei, so dass man die Abbildung von Tätern und Opfern in der Berichterstattung generell nicht für' gerechtfertigt halten könne. Die Zeitung erklärt ihre Handlungsweise in den beiden ersten Fällen mit der Schwere der Straftaten. Mit den Unfallfotos habe man die Leser aufrütteln wollen. Solchen Fotos komme ein warnender Charakter zu. (1993)