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Pressemitteilung

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Lehrer darf Schulkreuz in Klasse nicht abhängen” unter Berufung auf eine Nachrichtenagentur, dass ein Lehrer, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen religiöse Symbole in Unterrichtsräumen gewandt hatte, diese Symbole bis zur Entscheidung in der Hauptsache dulden muss. In einem zweiten Artikel drei Tage später, die gleichfalls auf einer Agenturmeldung beruht, stellt die Zeitung die Entscheidung des Gerichts detaillierter dar. In diesem Beitrag wird auch die Meinung des Lehrers wiedergegeben. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die erste Meldung den Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Die zweite Meldung sei keine Richtigstellung der vorhergehenden Falschmeldung, sondern sie enthalte nur die Wiedergabe seiner eigenen Meinung. Er wendet sich außerdem dagegen, dass über ihn unter Nennung seines vollen Namens berichtet wurde. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Brief, den das betroffene Ressort an den Beschwerdeführer geschrieben hat. Darin heißt es, dass – falls auf Grund einer verkürzenden Überschrift über eine Agenturmeldung der Eindruck entstanden sein sollte, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer das Abhängen von Kreuzen in Klassenräumen untersagt – man dies ausdrücklich bedauere. In dem Schreiben heißt es weiter, dass man es für vernünftig halte, nochmals – wenn das Hauptverfahren beendet sei – über die Entscheidung zu berichten. Weiterhin erklärt die Chefredaktion, dass das Verfahren noch nicht beendet sei und man daher noch keinen Vollzug melden könne. Sie ist der Meinung, dass eine erneute Berichterstattung ein faires Angebot sei. Die Geschäftsführung der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die Quelle der kritisierten Meldung eine Pressemitteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts war. Solche autorisierten Meldungen seien als seriöse Quellen bekannt. Die Agentur habe diese Pressemitteilung völlig korrekt zitiert. Der Beschwerdeführer konstatiere aus seiner Sicht einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Urteils und der Pressemitteilung und nenne die Agenturmeldung, welche die Pressemitteilung korrekt wiedergegeben habe, eine “Falschmeldung”. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe man diesem in einer zweiten Meldung ausführlich Raum zu einer Darstellung der Gerichtsentscheidung aus seiner Sicht gegeben. Damit sei den Erfordernissen einer journalistisch sauberen Praxis voll entsprochen worden. (1996)