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Eidesstattliche Versicherung

Zeugeneinschüchterung nicht als Tatsache geschildert

Unter der Überschrift „Kakerlaken-Pleite“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über einen Klinikbetreiber, der wegen angeblich massenhaften Schabenbefalls 2700 Wohnungen in 1995 und 1996 gekauften Plattenbau-Objekten an den Verkäufer hatte zurückgeben wollen, mit seinen Forderungen aber in zwei Prozessen gescheitert war und jetzt rund zehn Millionen Mark Streitkosten bezahlen muss. Die Zeitschrift spricht darüber hinaus von einem „juristischen Nachschlag“. Die Staatsanwaltschaft ermittele jetzt gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs und wegen des Verdachts der Falschaussage. Der Zeitschrift liege eine eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters vor, der den Klinik-Betreiber schwer belaste. Nach der Behauptung des Ex-Beraters solle der Unternehmer in dem Zivilprozess um die angeblich schabenverseuchten Wohnungen einen wichtigen Zeugen massiv eingeschüchtert haben. Eine „Stasi-Truppe“ solle dies erledigt haben. Der Anwalt des Klinik-Betreibers kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag die Aussagen eines dubiosen Zeugen wiedergegeben werden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätte die Zeitschrift problemlos feststellen können, dass der angebliche Zeuge sich im Streit mit seinem Mandanten befinde. Die Redaktion habe jedoch bei seinem Mandanten keine Rückfrage gehalten. Die Rechtsvertretung des Magazins berichtet, man habe in dieser Sache inzwischen vor Gericht einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Die Zeitschrift habe einen weiteren Beitrag veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Klinik-Betreiber eingestellt worden und damit der Vorwurf, er habe einen Zeugen mit der Russenmafia bedroht, vom Tisch sei. Somit sei eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Zu den Vorwürfen in der Beschwerde erklärt die Rechtsvertretung, dass die Zeitschrift über eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse berichtet habe. Der Redaktion habe die eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters des Beschwerdeführers vorgelegen. Über das darin Niedergeschriebene habe man berichtet. Dabei habe man sich die Aussagen der eidesstattlichen Versicherung nicht zu eigen gemacht, sondern mit der Formulierung „soll“ verdeutlicht, dass die Behauptungen nicht bewiesen seien. (2001)