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Foto eines verunglückten Skifahrers

In seinem Heimatort eine Person der lokalen Zeitgeschichte

Eine Lokalzeitung berichtet über das große Glück eines Alpinisten. Der Mann sei bei einer Skitour im Kaisergebirge in 1.400 Metern Höhe in eine Felsrinne geraten und 150 Meter tief gestürzt. Dabei habe er nur leichte Verletzungen davongetragen. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und zitiert den Verunglückten, der das Krankenhaus so schnell wie möglich wieder verlassen möchte. In dem Artikel wird der volle Name des Betroffenen genannt und dessen Beruf erwähnt. Ein großformatiges Bild zeigt ihn bei einer Bergtour ein Jahr zuvor. Die Rechtsvertretung des Verunglückten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Veröffentlichung von Foto und Namen seien die Persönlichkeitsrechte ihres Mandanten verletzt worden. Ein Redakteur der Lokalzeitung, die dem Wohnort des Verunglückten einen Heimatteil widmet, habe seinerzeit im Krankenhaus angerufen, sich nach dem Gesundheitszustand des Bergsteigers erkundigt und wissen wollen, welchen Beruf er ausübt. Dieses Gespräch habe vielleicht eine Minute gedauert. Von einer Veröffentlichung sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Eine Erlaubnis dazu habe der Mandant auch nicht erteilt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um ein Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes sei nie gegeben worden. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Verunglückte in seinem Landkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung teilt mit, dass sein Redakteur von einem Kollegen der Boulevardzeitung der Zeitungsgruppe über den Unfall eines Bergsteigers aus dem Landkreis informiert worden sei. Der Redakteur habe sich darauf hin kundig gemacht und versucht, den Verunglückten im Krankenhaus zu sprechen. Das Telefongespräch habe aber wegen einer anstehenden Visite schnell beendet werden müssen. Deshalb habe sich der Redakteur erneut mit dem Kollegen vom Boulevardblatt in Verbindung gesetzt und vereinbart, dass dieser die weiteren Recherchen übernimmt und den Artikel auch schreibt. Da der Skisportler im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannt sei, habe man keine Veranlassung gesehen, den Bericht zu anonymisieren. (2000)