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Namensnennung bei Nachbarschaftsstreit

Durch Bild und Namensnennung wurden Persönlichkeitsrechte verletzt

Unter der Überschrift „Polizist gräbt kranker Witwe das Wasser ab“ berichtet eine Regionalzeitung, wie der Beschwerdeführer seiner Nachbarin den Zugang und die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Trinkwasserleitung und Abwasserleitung abgesperrt habe. Auf einem der illustrierenden Fotos ist der Grundstückseigentümer bei Baggerarbeiten zu sehen. Er wird im Bildtext als „Ingo H. (in Latzhose)“ bezeichnet. Der Artikel endet mit dem Satz: „Nachbar Ingo H. lässt der gesundheitliche Zustand von Annelie K. dagegen ungerührt.“ Und einem Zitat des Ingo K.: “Wissen Sie, wie viele Leute mit Krebs rumrennen?“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Veröffentlichung und dabei insbesondere durch sein Foto und die damit verbundene Namensnennung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das gleiche gelte für seine Frau. Auch enthalte der Artikel mehrere falsche Tatsachenbehauptungen. So sei es falsch, dass die Nachbarin erst zu einem sehr späten Zeitpunkt Kenntnis von der „Abbindungsaktion“ erhalten habe. Weiterhin sei ihr die Abwasserleitung nicht unterbrochen worden. Zudem liege ein Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex vor. Die Behauptung, ihn lasse der gesundheitliche Zustand von Annelie K. ungerührt, entspreche nicht seiner Einstellung, sondern eher dem journalistischen Einfallsreichtum der Autorin. Die wörtlich wiedergegebene Äußerung „Wissen sie, wie viele Leute mit Krebs rumrennen?“ habe er nicht gesagt. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung bringt vor, dass der umstrittene Beitrag keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalte. Alle wiedergegebenen Zitate seien korrekt. Sie räumt allerdings ein, dass aus ungeklärten Gründen bei den Fotos die angeordneten Gesichtsbalken nicht umgesetzt worden seien. Insofern gibt die Zeitung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu. Aus der Sicht der Redaktion wiege jedoch schwerer, dass dieser im Vorfeld der Berichterstattung versucht habe, auf die Redaktion dahin gehend Druck auszuüben, dass die Berichterstattung entweder ganz unterbleibe oder jedenfalls jeglicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizist unterbleibe. Dies sei ein schwerwiegender Versuch, über seine übergeordneten Dienststellen in die Pressefreiheit einzugreifen. Unter dem fadenscheinigen Vorwand, der Vorgang könne auf die Polizei zurückfallen, habe er eine Sonderstellung in der Berichterstattung einer Tageszeitung in Anspruch nehmen wollen. (2003)