Entscheidungen finden

Namensnennung bei Strafverfahren

Familiäre Details nach Hausdurchsuchung veröffentlicht

Unter der Überschrift „Kalte Wut“ berichtet ein Wirtschaftsmagazin im Rahmen der Titelstory „Sind Deutschlands Manager kriminell?“ über diverse Strafverfahren, die gegen Firmenbosse anhängig sind oder waren. Dabei wird auch über die Hausdurchsuchung beim Ex-Chef eines Konzerns berichtet, die im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma steht. Details der Hauseinrichtung, die Namen der Kinder und die Zahl der bei der ebenfalls namentlich genannten Ehefrau gefundenen Kreditkarten werden genannt. Der Rechtsvertreter des Ex-Managers sieht besonders in der Namensnennung der Ehefrau und der Kinder eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Außerdem äußert er den Verdacht, dass die Einzelheiten, die der Berichterstattung zugrunde lagen, dem Verfasser kaum „in lauterer Weise“ zur Kenntnis hätten gelangen können. Dabei beruft er sich auch auf das Editorial, in dem es heiße, die Redakteure hätten sich Akteneinsicht verschafft und Durchsuchungsprotokolle gelesen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein .Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht den Pressekodex nicht verletzt. Der Begriff der unlauteren Methode im Sinne des Pressekodex (Ziffer 4) beziehe sich auf Informationsbeschaffung durch Täuschung und andere unlautere Methoden. Nicht hingegen könne die vom Beschwerdeführer angemahnte, angebliche rechtswidrige Informationsgewinnung bei Behörden und Geheimnisträgern gemeint sein. Es entspreche völlig üblicher Praxis und sei vor allem auch durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, bei Vorgängen von öffentlichem Interesse auch Einblick in Ermittlungsakten und Durchsuchungsberichte zu nehmen. Die Redakteure der Zeitschrift hätten sich bei ihren Recherchen stets als solche ausgegeben und ihre Gesprächspartner nicht genötigt, die Informationen herauszugeben. Eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Die Schilderung der Inneneinrichtung des durchsuchten Hauses sei wohl nicht zu beanstanden, da keine äußerlichen Merkmale geschildert worden seien, anhand derer ein Wiedererkennen des Hauses von der Straße aus möglich wäre. Der Vorname der Ehefrau sei bekannt und z. B. bei einer Schiffstaufe in die Öffentlichkeit gebracht worden. Bei der Nennung der Vornamen der Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese volljährig seien. Eine Recherche im Telefonbuch habe ergeben, dass keiner der Genannten darin aufgeführt sei. Danach sei davon auszugehen, dass Nachteile aufgrund der Namensnennung nicht entstehen könnten. (2003)