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Meinungsäußerungen eines Abtreibungsgegners

Der Begriff „Beschimpfung“ ist eine zulässige Einschätzung

„OLG Karlsruhe: Kritiker darf Abtreibung als ´Mord´ anprangern“. Unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Agentur einen Bericht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit von Meinungsäußerungen eines Abtreibungsgegners. In der Meldung heißt es: „Frauenärzte, die Abtreibungen vornehmen, müssen Beschimpfungen ihrer Arbeit als Mord und neuer Holocaust hinnehmen“. Der Beschwerdeführer, ein Abtreibungsgegner, wird in dem Beitrag als „radikaler Abtreibungsgegner“ und „selbsternannter Lebensschützer“ bezeichnet. Dieser ist der Ansicht, dass er durch diese Bezeichnungen beschimpft wird. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Oberlandesgericht habe ausdrücklich festgestellt, so der Beschwerdeführer weiter, dass er selbst niemand im Zuge seines Protestes gegen Abtreibungen beschimpft hat. Die in der Agenturmeldung veröffentlichte Behauptung sei daher falsch. (2003)