Koppelung von Anzeigen und Text
Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten
Eine Hotel-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über die Dienstleistungen einer Firma, deren Anzeige weiter hinten im Blatt erscheint. Der Chef eines Konkurrenzblattes zitiert die gleiche Firma, die mit der Berichterstattung in seiner Zeitschrift unzufrieden ist. Sie werde künftig ihre Anzeigen woanders platzieren, denn da bekäme sie zu ihrem Beitrag auch noch Telefonnummer und Adresse veröffentlicht. Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer, dass bei vielen Beiträgen in dieser Zeitschrift die dazugehörige Anzeige gleich im Anschluss platziert sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Fachzeitschrift entgegnet, als Hotel-Fachblatt erwarteten deren Leser eine Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen, die für den Hotelbetrieb nützlich sind. Dazu gehörten auch Berichte über Warenhersteller und Dienstleister, die keine Anzeigenkunden seien. Nicht zu beanstanden sei der Abdruck von Themen bezogenen Anzeigen in erkennbarer Trennung zu redaktionellen Beiträgen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot, bezahlten Anzeigen redaktionelle Beiträge beizustellen. (2002)