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Vorverurteilung zweier Hilfspolizisten

Krumme Touren bei Kontrolle von Parkautomaten unterstellt

Unter der Überschrift „In eigene Tasche gewirtschaftet?“ berichtet eine Lokalzeitung über Ermittlungen der Kriminalpolizei gegen zwei Angestellte der Stadtverwaltung, die unter dem Verdacht stehen, Parkautomaten manipuliert zu haben. Der Hilfspolizist und seine Kollegin werden in Fotos präsentiert und bei vollem Namen genannt. Der Oberbürgermeister der Stadt reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht verletzt die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte der beiden Mitarbeiter. Zudem seien Formulierungen wie „... hat offenbar das Schicksal mit krummen Touren herausgefordert“, „... trotz offenkundiger Merkwürdigkeiten“ sowie „Wurde von ihrem Kollegen bedroht“ eine Vorverurteilung. Die Redaktionsleitung bekundet, sie sei von der Stadtverwaltung und von den städtischen Gremien umfassend über die Anschuldigungen gegen die beiden Verkehrsüberwacher unterrichtet worden. Dem betroffenen Mann sei genau mit jenen Gründen fristlos gekündigt worden, die der Oberbürgermeister in seiner Kritik an der Veröffentlichung als unbegründete Behauptungen darzustellen versuche. Die Redaktion habe den „Stadtsheriff“ nicht als Täter, sondern als Beschuldigten, und zwar auf Grund der massiven Vorwürfe aus der Verwaltung, dargestellt. In dem Artikel würden die Anschuldigungen des Arbeitgebers durch Hinweise auf die schwierige Beweislage relativiert. Es werde ausdrücklich betont, dass nichts bewiesen sei. Fotos und Namensnennung hält die Redaktion für vertretbar. In der Stadt gebe es nur zwei Verkehrsüberwacher. In der Vergangenheit sei immer wieder einmal über die Stadtwaibels berichtet worden. Die Redaktion sei daher zu dem Schluss gelangt, dass ein Augenbalken oder ein Namenskürzel bei diesen lokalen Verhältnissen keine wirklich schützende, sondern eher noch eine kriminalisierende Wirkung gehabt hätten. Letztlich sei man auch der Meinung, ein Stadtwaibel sei eine Person des öffentlichen Lebens. Zwischen Amtsausübung und Anschuldigung bestehe schließlich ein Zusammenhang. Nach Erscheinen des Artikels habe man eine Gegendarstellung des Betroffenen abgedruckt. Weiterhin habe man sachlich über die fristlose Kündigung des Mannes berichtet und dabei auf eine erneute Namensnennung oder Bildveröffentlichung verzichtet. Unter der Überschrift „Die Ermittlungen komplett eingestellt“ habe die Zeitung schließlich über die Einstellung der Ermittlungen gegen den Verkehrsüberwacher berichtet. Dabei sei wieder der volle Name des Betroffenen genannt worden, was dessen Anwälte ausdrücklich begrüßt hätten. (2003)