Identifizierbarkeit eines Opfers
Persönliche Angaben über vergewaltigte Frau waren zum Verständnis des Berichtes nicht notwendig
„Sextäter nutzt Notlage aus“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Verurteilung eines 49-jährigen Mannes wegen Vergewaltigung. In dem Artikel heißt es, die betroffene Frau sei 46 Jahre alt und stamme aus der Ukraine. Zum Zeitpunkt der Tat sei die Frau mit einem aus der Ukraine stammenden Künstler verheiratet gewesen. Beider Wohnort – eine Kleinstadt – wird genannt. Das Paar hätte damals von der Ausländerbehörde abgeschoben werden sollen, was ein Kirchenasyl in der Stadt verhindert habe. Zwei Bekannte der Frau kritisieren, dass diese durch den Artikel identifizierbar sei, und rufen den Deutschen Presserat an. Das Persönlichkeitsrecht des Vergewaltigungsopfers sei verletzt worden. Die Zeitung hat nach Auffassung ihrer Chefredaktion nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Man habe über einen öffentlichen Prozess berichtet, wozu auch die Umstände der Tat gehörten. Nicht mehr als unbedingt nötige persönliche Details seien erwähnt worden. (2003)