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Ehrverletzung eines Schauspielersohnes

Journalistin gibt sich als Kaufinteressentin aus

Die Villa eines bekannten Schauspielers steht zum Verkauf. Unter dem Vorwand, Kaufinteressentin zu sein, vereinbart die Redakteurin einer überregionalen Zeitung einen Besichtigungstermin. In ihrem Bericht steht unter anderem, der Sohn des Schauspielers, zur Zeit einziger Bewohner des Hauses, schlafe morgens um 9 Uhr noch, in den Räumen schälten sich die Seidentapeten von den Wänden und im Schwimmbad wachse das Moos. Die Anwälte der Familie, die auch eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Zeitung erwirkt, schalten den Deutschen Presserat ein. Die Journalistin habe sich unter der Vorspiegelung von Kaufabsichten in das Haus eingeschlichen. Sie habe den Eindruck erweckt, das Haus sei heruntergekommen. Auch sei nicht hinnehmbar, dass die Zeitung den Grundriss des Hauses veröffentlicht habe. Der Grundriss sei der „Kaufinteressentin“ nicht zur Veröffentlichung mitgegeben worden. Diese stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die Zeitung wendet sich gegen die erhobenen Vorwürfe. Der Schauspieler und seine Familie seien Personen der Zeitgeschichte, die die Öffentlichkeit durch diverse Medienbeiträge an ihrem Privatleben hätten teilhaben lassen. Die Bekanntheit der Familie sei gerade im Hinblick auf den Verkauf der Villa eingesetzt worden, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Die Journalistin habe sich mit dem Management der Familie in Verbindung gesetzt und sich als Journalistin der überregionalen Zeitung zu erkennen gegeben. In ihrem Bericht habe die Autorin sachlich den Zustand der Villa beschrieben und nicht intime Details der Privatsphäre offenbart. Nach Ansicht der Zeitung ist die Beschwerde eine Reaktion darauf, dass die Berichterstattung nicht in der erhofften positiven Weise ausgefallen sei. (2001)