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Interpretation einer Studie in einer Fachzeitschrift

Korrektur in der Datenbank der Agentur war ausreichend

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Agenturmeldung, in der die folgende Passage enthalten ist: „Das Risiko, an Brustkrebs zu sterben, sei für Frauen mit Hormontherapie, egal ob mit einem oder mehreren Wirkstoffen, um 22 Prozent höher als bei Frauen, die sich einer solchen Behandlung nicht unterzögen.“ Eine Frauenärztin teilt mit, dass diese Interpretation einer in der Fachzeitschrift The Lancet veröffentlichten Studie falsch sei. In der Meldung sei das genannte Relativ Risk von 1.00 zu 1.22 unter laufender Hormonanwendung eigenmächtig umgewandelt worden in die Aussage, das Risiko, aufgrund einer Hormonersatztherapie an Brustkrebs zu sterben, läge um 22 Prozent höher. Diese Aussage sei aber nicht statthaft. Die Ärztin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Agentur teilt mit, sie habe nach dem Hinweis der Beschwerdeführerin die Berichterstattung in ihrer Datenbank gesperrt. Ihr Wissenschaftsredakteur teilt mit, dass der Vorwurf einer Falschmeldung nicht aufrechterhalten werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage liege genau in der Zufallswahrscheinlichkeit von 5 Prozent, also der Grenze zwischen einem statistisch signifikanten und nicht signifikanten Ergebnis. Es sei daher fragwürdig, ob die Passage überhaupt aus der Datenbank gestrichen werden musste. (2003)