Schlagzeile nicht vom Text gedeckt
Boulevardblatt meldet Festnahme des Lindh-Mörders
Unter der Überschrift „Lindhs Mörder – Es war ein Neonazi“ meldet eine Boulevardzeitung die Festnahme des mutmaßlichen Mörders der schwedischen Außenministerin Anna Lindh. Dem Text beigestellt ist ein Foto eines Mannes, der am Tatort von einer Videokamera erfasst worden ist und bei dem es sich angeblich um den Festgenommenen handele. Im Innern des Blattes wird die Berichterstattung unter der Überschrift „Lindh-Mörder – ein Neonazi“ mit der Unterzeile „Die Polizei schnappt den Killer aus dem Kaufhaus / 35-jähriger stammt aus dem rechtsradikalen Milieu“ fortgesetzt. Im Text wird durchgehend von einem „mutmaßlichen Mörder“ gesprochen, dem politische Motive unterstellt werden. Er solle Kontakte zu führenden Neonazis haben. Eine Woche später teilt die Zeitung unter der Überschrift „Lindh-Mord: Plötzliche Wende“ mit, dass der bisher Verdächtigte frei sei. Diesmal nennt sie den vollen Namen des Mannes, zeigt sein wirkliches Foto und zitiert die zuständige Staatsanwältin: „Er ist von jedem Verdacht frei“. Von einer neuen Festnahme ist die Rede. Wiederum wird der Mann auf dem Videoband gezeigt. Ein Rechtsanwalt sieht die grundlegenden Prinzipien einer verantwortlichen, korrekten Berichterstattung missachtet und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Ohne Einschränkung werde die Person, die am Tatort auf Video aufgenommen worden sei, durch die plakative Überschrift als überführter Täter und Neonazi dargestellt. In dem Bericht werde verschwiegen, dass es keine konkreten Beweise gebe. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass sie in zulässiger Weise über den Tatverdächtigen berichtet habe. Der Betreffende sei nicht identifizierbar. Es werde kein Name genannt, sondern lediglich von einem 35jährigen Mann gesprochen. Die Überschrift des Beitrags dürfe man nicht losgelöst vom Text betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem Artikel. Die Verwendung des Konjunktivs im Vorspann mache deutlich, dass es sich um einen Tatverdächtigen handele, der Kontakt zu Neonazis haben solle. Auch in der Fortsetzung des Artikels auf den Seiten 4 und 5 sei von einem „mutmaßlichen Mörder“ die Rede. Man habe zudem sofort, als es einen neuen Hauptverdächtigen gab, über diese plötzliche Wende berichtet. Dabei sei klargestellt worden, dass der bisherige Tatverdächtige von jedem Verdacht frei sei. (2003)