Sprecher einer Bürgerinitiative
Arbeitgeber eines Kommunalpolitikers durfte genannt werden
Um „Streit nach der Wahl“ geht es in einem Artikel, der in einer Bezirksausgabe einer Regionalzeitung erscheint. Darin wird über einen politischen Streit um den städtischen Park und einen stattgefundenen Bürgerentscheid berichtet. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch der Sprecher einer Bürgerinitiative „Pro Stadtpark“. Ein Stadtrat wird in dem Artikel mit der Frage zitiert: „Hat er (der Sprecher der Bürgerinitiative) als Mitarbeiter der Gemeinde … nichts Besseres zu tun, als dauernd oberlehrerhaft und pedantisch auf die Einhaltung von jedem noch so kleinen Fitzelchen zu achten?“ Der namentlich genannte Sprecher der Bürgerinitiative sieht in dem Hinweis auf seinen Arbeitgeber, die Gemeinde …, sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Von politischer Seite werde laufend versucht, über seinen Arbeitgeber Druck auf ihn auszuüben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Autor des Artikels weist darauf hin, dass die Aussage zum Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht von ihm, sondern von dem Stadtrat stamme. Dies sei eindeutige kenntlich gemacht worden. Die Tatsache, dass der Sprecher der Bürgerinitiative „Pro Stadtpark“ Beamter bei der Gemeinde … ist, sei kein Geheimnis und allgemein bekannt. Quasi jeder, der sich in der Stadt und im Landkreis kommunalpolitisch betätige und das Geschehen verfolge, wisse wo der Beschwerdeführer arbeite. Insofern könne von einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts keine Rede sein. (2003)