Zulässige Meinungsäußerung 3
Rechnungshof bestätigte Vorwürfe der Zeitung
Ein städtisches Grundstück soll saniert werden. Es geht um Zuschüsse des Landes. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals ausführlich. In den Überschriften ist von Schallenden Ohrfeigen, nichtigen OVG-Urteilen, und Gutachten nach Kassenlage die Rede. In den Beiträgen wird der von einem Gutachter ermittelte Wert des Grundstücks in Frage gestellt. Weiterhin heißt es, das Gutachten sei kein Verkehrswert-, sondern ein Sachwertgutachten. Das Regierungspräsidium sei dadurch wider besseres Wissen hinters Licht geführt worden. Es bestehe der Verdacht auf Subventionsbetrug. Die Rechtsvertretung des Oberbürgermeisters ruft den Deutschen Presserat an. Sie teilt mit, die Beiträge der Zeitung enthielten falsche Behauptungen. So habe der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Unterschrift keinesfalls wegen mangelnder Seriosität abgelehnt. Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit habe seine Stellvertreterin mit seiner Zustimmung die Zuschussanträge unterzeichnet. Die Aussage, das Regierungspräsidium sei wider besseres Wissen hinters Licht geführt worden, enthalte den ungeheuerlichen Vorwurf, Oberbürgermeister und Stadtverwaltung hätten das Regierungspräsidium wissentlich getäuscht. Dies sei der ungerechtfertigte Vorwurf einer Straftat. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den fraglichen Artikeln um eine presserechtlich zulässige Verdachtsberichterstattung handle. Der Landesrechnungshof habe die von der Zeitung erhobenen Vorwürfe bestätigt. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass der Oberbürgermeister gegenüber zwei Redakteuren der Zeitung Zweifel an der Tätigkeit des Rechnungshofes geäußert habe. Der Rechnungshof wiederum hat errechnet, dass die Stadt um etwa eine Million Mark zu hohe Zuschüsse erhalten habe. (2001)