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Gehaltswunsch eines Redakteurs

Wirtschaftsmagazin kritisiert Finanzgebaren eines Zeitungshauses

Unter der Überschrift „Alle unterhaken“ schildert ein Wirtschaftsmagazin einen Machtkampf an der Spitze eines deutschen Zeitungshauses und die Aktivitäten eines der Herausgeber. U. a. wird am Beispiel eines jungen Redakteurs berichtet, wie Mitarbeiter von anderen Blättern abgeworben worden seien. Die Umworbenen hätten sich ihr Gehalt frei wählen dürfen. So habe sich der Experte für Rockmusik 16.000 Mark gewünscht. Den Dienstwagen der C-Klasse von Mercedes habe er auch privat nutzen dürfen. Alle Beteiligten werden in dem Beitrag namentlich genannt. Der betroffene Redakteur macht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Zeitschrift habe in unzulässiger Weise unter voller Namensnennung über die verlagsinternen Zustände berichtet. In dem Artikel hätten nicht sein Name und sein Alter sowie seine Wünsche, Gehalt und Dienstwagen betreffend, erwähnt werden dürfen. Zudem handele es sich bei all diesen Angaben um unkorrekte Tatsachenbehauptungen. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, der Beschwerdeführer tue sich schwer, zum tatsächlichen Geschehen eine eindeutige Position einzunehmen, geschweige denn die vermeintliche Unrichtigkeit zu belegen. Die bloße Angabe der Tatsache, dass er bei der Äußerung seiner Gehaltswünsche „gerade 30“ Jahre alt gewesen sei, stelle keinen Verstoß gegen den Pressekodex dar. Diese Angabe des Alters sei schlicht belanglos. Außerdem erwähne der Artikel nicht das tatsächlich gezahlte Gehalt, sondern nur, dass der Betroffene einen entsprechenden Gehaltswunsch geäußert habe. In der Branche sei schließlich bekannt, dass das betroffene Verlagshaus bis zur Zeitungskrise jedem Redakteur einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt habe. Die Praxis im Zeitungsverlag sei in dem Artikel personifiziert an den Proganisten des Hauses dargestellt worden. Auch der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang prototypisch zu betrachten, nämlich als der Feuilleton-Redakteur, der als erster den bis dahin eher für unmöglich gehaltenen Wechsel von einem renommierten Zeitungshaus zum anderen vollzogen habe. Die Darstellung seines Gehaltswunsches sei redaktionell veranlasst gewesen. Insofern könne die namentliche Erwähnung keinen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und damit auch gegen den Pressekodex darstellen. (2002)