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Persönlichkeitsrecht einer Minderjährigen

Geliebte eines Geistlichen für bestimmten Kreis erkennbar gemacht

Unter der Überschrift „Hochwürden brennt mit Chormädchen (17) durch“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen 49-jährigen protestantischen Pfarrer, der ein Verhältnis mit einer Minderjährigen habe, die ein Kind von ihm erwarte. In der Unterzeile wird die Frage gestellt, ob sich das Liebespaar in der Stadt versteckt. Die Betroffenen werden mit ihren Vornamen und den Initialen ihrer Familiennamen genannt. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, welches das Paar mit Augenbalken zeigt. Im Namen des Freien Deutschen Autorenverbandes reicht ein Journalist und Schriftsteller Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht die Persönlichkeitsrechte des Schriftstellerkollegen und Pfarrers sowie die des Mädchens verletzt. In dem Artikel würden verdrehte Tatsachen und frei erfundene Behauptungen zusammengerührt. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer unterlasse es, Ross und Reiter zu nennen. Auf derartig vage und unsubstanziierte Vorwürfe könne man schwerlich eingehen. Die Berichterstattung basiere auf einer Pressemitteilung der Kirchenprovinz. Darin sei mitgeteilt worden, dass gegen den Pfarrer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts einer Amtspflichtverletzung eingeleitet worden sei. Hintergrund sei eine außereheliche Beziehung. In weiteren Pressemitteilungen sei auf die Lebensführung des Pfarrers verwiesen worden. Die Redaktion habe diese Informationen zum Anlass genommen, über den Vorgang zu berichten. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass das öffentliche Informationsinteresse die Veröffentlichung eines Fotos des Geistlichen rechtfertigen würde. Insgesamt ist die Rechtsabteilung der Meinung, dass in Anbetracht der besonderen Umstände eine Berichterstattung über den verheirateten Pastor, der sich mit einem siebzehnjährigen Mädchen eingelassen und dieses geschwängert habe, zulässig sei und nicht gegen die Vorgaben des Pressekodex verstoße. (2003)