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Online-Dienst kritisiert Unternehmen

Presserat: Zulässige Wiedergabe von Rechercheergebnissen

„Hin und Her macht Taschen leer“ steht über dem kritischen Bericht eines Online-Dienstes über einen Finanzdienstleister. Darin heißt es, die Versicherten könnten nur aus fünf Portfolios auswählen. Weiterhin wird mitgeteilt, dass in den Portfolios kräftig umgeschichtet worden sei. Schließlich wird darauf hingewiesen, die Tauscherei der Fonds mit nahezu gleicher Ausrichtung sei ein teures Unterfangen, da das Unternehmen die vollen Ausgabeaufschläge der Fonds mit dem Geld der Versicherungsnehmer bezahle. Später wird ein weiterer Beitrag veröffentlicht, der sich kritisch mit der Unternehmenspolitik des Dienstleisters auseinander setzt. Ein Kunde des Dienstleisters und eine Rechtsanwältin kritisieren die Berichterstattung in vier Punkten. Es sei falsch, dass die Versicherten nur aus fünf Portfolios auswählen könnten. Es stünde eine umfängliche Liste unterschiedlichster Fonds zur Auswahl. Die Aussage, Fondspolicen würden kräftig umgeschichtet, treffe nicht auf alle Policen zu. Außerdem sei der Fondstausch kostenfrei und gehe nicht, wie behauptet, zu Lasten der Versicherten. Schließlich dränge sich der Endruck auf, der Online-Dienst wolle dem Finanzdienstleister bewusst schaden. Der im Impressum genannte Verfasser des zweiten Beitrags existiere nicht, sondern sei eine Erfindung der Redaktion. Der Kunde und die Anwältin wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Online-Dienstes bemerkt, der Beschwerdeführer verwechsle Portfolios und Einzelfonds. Zwar habe der Dienst geschrieben, dass es nur fünf Portfolios gebe, unter denen die Kunden wählen könnten. Damit werde aber nicht ausgeschlossen, dass in den Portfolios unterschiedliche Fonds bestehen könnten. Die Rechtsabteilung weist später darauf hin, dass sich die Parteien in der laufenden Auseinandersetzung verglichen hätten. (2002)