Begriff Sekte ist erlaubt
Radikale Bibelauslegung propagiert Unterordnung der Frau in Kinderreichtum
Unter der Überschrift „Sekte nutzt Brief des Bundespräsidenten“ berichtet eine überregionale Zeitung über die Glaubensgemeinschaft „Leben e. V.“, die mit einem befürwortenden Schreiben des Staatsoberhaupts eine Immobilie gekauft hat. Der Artikel bezieht sich auf einen Beitrag vom gleichen Tag in einem Nachrichtenmagazin. Dessen Darstellung endet mit dem Zitat eines ungenannten Beamten aus dem Bundespräsidialamt, wonach der Brief heute wohl so nicht mehr geschrieben würde. „Leben e. V.“ schaltet den Deutschen Presserat ein und kritisiert die in dem Bericht wiedergegebene Bezeichnung „christliche Sekte“, die man, weil negativ belegt, als Beleidigung empfinde. Ein Mann werde als Informant angegeben, der sich nur bei ausgetretenen und unzufriedenen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft kundig gemacht habe. Die Aussage „Frauen haben sich der Vormachtstellung des Mannes zu unterwerfen“, sei falsch. Auch die Passage „Musik und Medien werden abgelehnt“ sei nicht richtig, da man zur Gestaltung der Gottesdienste ein eigenes Orchester unterhalte. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, die Bemühungen der Redaktion, eine Stellungnahme von „Leben e. V.“ zu erhalten, seien erfolglos gewesen. Der Begriff „Sekte“ sei gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verwendung des Begriffes falle unter die Presse- und Meinungsfreiheit. Die Zeitung teilt mit, dass das Referat Sekten- und Psychogruppen des Bundesfamilienministeriums dem Verein alle Züge einer fundamentalistischen Gruppierung attestiert habe. Die radikale Bibelauslegung, so das Ministerium, propagiere eine Unterordnung der Frau in Kinderreichtum. Darüber hinaus habe sich die Frau innerhalb der Gemeinde der Vormachtstellung des Mannes zu unterwerfen. (2002)