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Vorteilsnahme

Journalist über Kneipenkonzession: Alle Aspekte beleuchtet

In einer deutschen Kleinstadt wird – wie anderswo auch – gerne gefeiert. Eigentlich auch in einer Musikkneipe, die in einem Wohngebiet liegt und deren Eigentümer auf die Konzession durch die Stadt warten. Aber die lässt auf sich warten, was den freien Mitarbeiter der örtlichen Zeitung veranlasst, eine publizistische Lanze für die wartenden Kneipenbetreiber zu brechen, mit denen der Autor eine freundschaftliche Beziehung pflegt. Mit dem Artikel sind die Anwohner, die nächtlichen Lärm befürchten, gar nicht einverstanden, und so wendet sich einer von ihnen mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Vieles in dem fraglichen Artikel wird beanstandet, so dass in der Beschwerde mehrere Ziffern des Pressekodex angesprochen werden: Ziffer 1 (wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit), Ziffer 2 (Bildbeschriftungen dürfen weder entstellt noch verfälscht werden), Ziffer 4 (Beschaffung von Informationen mit unlauteren Methoden), Ziffer 7 (Beeinflussung durch private und geschäftliche Interessen Dritter) und Ziffer 13 (Vorurteile bezüglich eines förmlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer hält diese Verstöße für erwiesen. Der Autor des Artikels räumt ein freundschaftliches Verhältnis zu den potentiellen Kneipenbetreibern ein, verwahrt sich jedoch gegen den Vorwurf, er habe den Artikel zur eigenen Vorteilsnahme geschrieben. Er behalte sich vor, dagegen bei Wiederholung juristisch vorzugehen. Er legt in seiner Stellungnahme ausführlich dar, welche Recherchen der Berichterstattung vorangegangen seien. (2002)