Diskriminierung von Landfahrern
Vermeintliche Trickdiebin wird als Landfahrerin gekennzeichnet
Eine Boulevardzeitung meldet: „Trickdiebe nehmen 95-jährige aus“. Sie seien herzlos und hätten trotzdem immer wieder Erfolg, schreibt das Blatt. Der Vorfall wird kurz geschildert: „Mittags klingelt eine Landfahrerin (25-27, schwarzer Zopf) bei einer 95-jährigen, bittet um einen Zettel, um der Nachbarin etwas aufzuschreiben‘. Rentnerin fällt drauf rein, das nutzen zwei Komplizen, schlüpfen in die Wohnung. Trio klaut 500 Euro und zwei Sparbücher mit Guthaben über 70.000 Euro – Flucht.“ Dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma missfällt diese Darstellung. Die Kennzeichnung der Täterin als Landfahrerin sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht zwingend erforderlich, schüre Vorurteile und sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Der Zentralrat beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert grundsätzlich die Art und Weise der Beschwerdeführung. Es könne nicht richtig sein, jede einzelne Erwähnung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu tabuisieren und – schlimmer noch – zu sanktionieren. Ein erzwungener Verzicht auf die Verbreitung von Informationen stelle eine der Schlüsselfragen der Presse- und Meinungsfreiheit dar. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen dieser Grundrechte mag es akzeptabel sein, mit der Erwähnung ethischer, rassischer und nationaler Zugehörigkeiten in der Presse vorsichtig umzugehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Erwähnung derartiger Umstände, solange sie nicht gezielt hervorgehoben werden, um Stimmung zu machen oder Vorurteile zu verstärken, sanktioniert wird.“ Im konkreten Fall beruhe die Berichterstattung auf den Informationen des zuständigen Polizeipräsidiums, das der Serie von Trickdiebstählen durch eine Warnung der Öffentlichkeit Herr zu werden versuche. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (2003)