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Richtigstellung einer Falschmeldung

Vorwurf einer Kampagne gegen Bürgerinitiative ungerechtfertigt

Ein Mobilfunkbetreiber will auf einer Anhöhe nahe einer Ortschaft einen Sendemast errichten. Daraufhin protestieren die Anwohner. Angst vor Gesundheitsschäden, Wut auf den Gemeinderat und Ablehnung der Mobilfunkanlage auf breiter Front vereinen die Bewohner des Dorfes. In der Zeitung am Ort wird ausführlich über das Problem berichtet. Die Initiatorin einer Bürgerinitiative ist nicht in allen Punkten mit der Berichterstattung einverstanden und erstattet Beschwerde beim Deutschen Presserat. In einem der Beiträge sei berichtet worden, der Bürgermeister habe sie während einer Sitzung des Gemeinderates, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium und etwa 40 Zuhörern gekommen sei, des Rathauses verwiesen. Die Behauptung sei falsch. In einem weiteren Beitrag hatte die Zeitung berichtet, die Verteilung des Gemeindeblattes sei wegen einer darin enthaltenen Anzeige der Bürgerinitiative gestoppt worden, und behauptet, die Sprecherin der Bürgerinitiative wolle den Text dieses Inserates der Redaktion nur dann zur Kenntnis geben, wenn sie alle künftigen Berichte in der Heimatzeitung über den Mobilfunkstreit vor deren Erscheinen zu Gesicht bekomme. Auch in einem beigestellten Kommentar war festgestellt worden, die Frau wolle nur dann mit der Zeitung reden, wenn sie alle Artikel über den Streit vor deren Veröffentlichung gegenlesen dürfe. Dem sei nicht so, erklärt die Beschwerdeführerin dem Presserat. Sie habe die Redaktion nicht um Einsicht in alle künftigen Berichte, sondern nur darum gebeten, einen einzigen Artikel, nämlich den über ihre unveröffentlichte Anzeige, vor dem Druck lesen zu dürfen. In einem dritten Beitrag hatte die Zeitung die Spaltung der Bürgerinitiative dargestellt und über einen offenen Brief berichtet. In diesem Brief sei, so die Beschwerdeführerin, zwar von „Wir“ die Rede, es werde aber kein anderes Mitglied als nur eine Person erwähnt. Die Beschwerdeführerin sieht in der Berichterstattung der Zeitung insgesamt eine Kampagne gegen die Mitglieder der Bürgerinitiative und insbesondere ihre Person. Leserbriefe von ihr bzw. ihrer Initiative würden entweder gekürzt oder nicht veröffentlicht. Weiterhin seien durch die Nennung ihres Wohnortes bei Leserbriefen anonyme Anrufer und Schreiber regelrecht ermuntert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Rathaus verlassen müssen, in der Tat falsch war. Hier sei der Redaktion ein Fehler unterlaufen, der jedoch in Form eines Leserbriefes und mit entsprechender Anmerkung der Redaktion korrigiert worden sei. Damit sei man den Anforderungen von Ziffer 3 des Pressekodex gerecht geworden. Mit den Zuschriften zu dem Streit sei die Redaktion sehr vorsichtig umgegangen, um sich nicht der Verbreitung von Unwahrheiten oder der Geschäftsschädigung schuldig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren ausdrücklichen Wunsch als Ansprechpartnerin der Bürgerinitiative mit kompletter Adresse und Telefonnummer genannt worden. Die Nennung des Wohnortes könne daher kein Kodexverstoß sein. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch der Vorwurf, die Zeitung habe eine Kampagne gegen die Bürgerinitiative gestartet. Das Gegenteil sei der Fall: Die Beschwerdeführerin behindere die Recherchen der Redaktion dadurch, dass sie Informationen vorenthalte, nachdem die Redaktion es abgelehnt habe, die Artikel zum Thema Mobilfunk vor der Veröffentlichung von ihr gegenlesen zu lassen. (2003)