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Vorwurf der Kungelei

Redaktionelle Behauptung durch vorgelegten Vertrag untermauert

Eine Schwimmbadsanierung ist Thema mehrerer Veröffentlichungen in einer Regionalzeitung. Einem Kommunalpolitiker und der CDU-Fraktion wird Kungelei vorgeworfen. In einem Artikel heißt es, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Er klage jetzt gegen seine eigene Stadt und verlange 156000 Mark für zukünftige Leistungen seines Ingenieurbüros. Der Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat über die nach seiner Meinung falschen Behauptungen. Nicht er, sondern seine Firma sei verurteilt worden. Er weise jeden Vorwurf der Kungelei von sich. Gleichzeitig teilt er mit, dass die Behauptung, er klage gegen die Stadt, falsch sei und er keine 156000 Mark fordere. Schließlich sei er auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Redaktionsleitung beruft sich bei dem Vorwurf zur 156000-Mark-Forderung auf einen ihr vorliegenden Vertrag. Im Hinblick auf die Behauptung, es sei „geklungelt“ worden, verweist die Redaktion auf den örtlichen Brauch, wonach Stadtratsbeschlüsse in gemeinsamen Sitzungen der Mehrheitsparteien beraten würden. Sie weist schließlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der verurteilten Firma sei. Es bestehe also eine Identität zwischen Firma und Beschwerdeführer. (2001)