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Berichterstattung unkorrekt

Zeitung stellte unbewiesene Tatsachenbehauptung auf

Es brennt in einem Haus der Heilsarmee. Wegen des Verdachts auf Brandstiftung wird ein 31-jähriger festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet auch, der Mann sei ein ehemaliger Mitarbeiter des Hauses, dem wegen eines vermuteten Drogendelikts gekündigt worden sei. Dagegen wehrt er sich mit dem Hinweis auf eine unbewiesene Tatsachenbehauptung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt eine unfaire Berichterstattung mit Prangerwirkung. Der ihn betreffende Beitrag sei im Konjunktiv geschrieben worden. Nur die Stelle mit der Kündigung sei im Indikativ abgefasst. Die Redaktion sieht keine Berichterstattung mit der beklagten Prangerwirkung. Der Beschwerdeführer sei nicht identifizierbar. Die Tatsache, dass er einmal Mitarbeiter des Hauses war, trage in einer 14.000-Einwohnerstadt nicht zur breiten Kenntlichmachung einer Person bei. Auch fehlten in dem Bericht Wohnort und Namensinitialen Die Zeitung räumt ein, dass der Verzicht auf den Konjunktiv in der Drogendelikt-Passage unkorrekt gewesen sei. (2002)